Allgemeine Einkaufsbedingungen

Hans von der Heyde GmbH & Co. KG

  1. Präambel

1.1.Hans von der Heyde GmbH & Co. KG (nachfolgend „Besteller“) bestellt ausschließlich unter Zugrundelegung seiner Bestellbedingungen; entgegenstehende oder von den Bestellbedingungen abweichende oder zusätzliche Bedingungen erkennt der Besteller nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt.

Die stillschweigende Annahme von Lieferungen oder Leistungen des Verkäufers sowie Zahlungen durch den Besteller bedeuten kein Einverständnis mit entgegenstehenden, abweichenden oder zusätzlichen Bedingungen des Verkäufers.

1.2. Jede zwischen dem Verkäufer und dem Besteller getroffene Vereinbarung wird nur dann rechtswirksam, wenn sie zwischen den Parteien in Textform getroffen oder im Anschluss unverzüglich in Textform bestätigt wurde. Erfolgt eine Verschriftlichung oder Formulierung oder Bestätigung in Textform nicht, so gilt die Vereinbarung als von Anfang an nicht zustande gekommen. Weitere zusätzliche Bedingungen oder Verkaufsklauseln, die vom Verkäufer eingebracht werden, gelten solange als abgelehnt, bis der Besteller diesen zusätzlichen Bestimmungen nicht in Textform zugestimmt hat.

1.3. Diese Bedingungen werden allen zukünftigen Einzelverträgen zwischen dem Besteller und dem Verkäufer – bei gleichzeitigem Ausschluss anderslautender Allgemeiner Vertragsbedingungen – zugrunde gelegt.

1.4. Lieferverträge oder Lieferabrufe und sonstige zwischen dem Besteller und dem Verkäufer abzuschließende Rechtsgeschäfte bedürfen zwingend der Schriftform. Mündliche Lieferabsprachen dienen nur dazu, den Vertrag inhaltlich zu umreißen. Erst mit der Darstellung in Textform ist der Vertrag tatsächlich zustande gekommen. Jede Ergänzung
oder Änderung, die an dem geschlossenen Vertrag vorgenommen wird, ist, sofern sie vorab mündlich getroffen wurde, mindestens in Textform innerhalb von 24 Stunden zu fixieren, sonst gilt die Ergänzung oder Änderung als nicht vorgenommen und wird rückwirkend nichtig. Im Übrigen gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nur gegenüber Unternehmen i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB.

  1. Vertragsschluss

2.1. Ein Kaufvertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn der Besteller nach Empfang eines Angebots innerhalb der Angebotsbindung eine Annahmeerklärung in Textform abgegeben hat. Sofern keine Angebotsbindung mitgeteilt wird, gilt die Annahme als nicht erklärt, wenn die Annahme nicht innerhalb von 14 Tagen in Textform erklärt wird. Schweigen gilt ausdrücklich nicht als Annahme.

2.2. Maß- und Gewichtsangaben, Mengen, Preise, sonstige Beschreibungen und sonstige Daten, wie sie in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten enthalten sind, stellen nur Näherungswerte dar und sind solange nicht für den Besteller verbindlich, wie sie nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen worden sind. Diese Daten, die dem Verkäufer vor Vertragsschluss übermittelt wurden, bleiben ausschließliches Eigentum des Bestellers und dürfen auch Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.3. Der Besteller ist im Rahmen der Zumutbarkeit dazu berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes bezüglich Konstruktion und Ausführung zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zwischen den Parteien zu regeln. Änderungen durch den Verkäufer bedürfen der vorherigen Genehmigung in Textform durch den Besteller.

2.4. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Besteller eine Auftragsbestätigung in Textform innerhalb von 10 Werktagen nach Datum der Bestellung zukommen zu lassen. Schweigen gilt ausdrücklich nicht als Annahme. Kommt der Verkäufer dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Besteller ohne Angabe von Gründen zum Widerruf des Auftrages nach Ablauf von 10 Tagen berechtigt. Der Widerruf des Angebotes gilt auch ohne weiteres Handeln durch den Besteller als erklärt, wenn der Verkäufer nicht innerhalb von 14 Tagen auf das Angebot in Textform reagiert hat. Ein Vertrag kann danach nur durch ein neues Angebot vom Besteller und Annahme des Angebotes durch den Verkäufer zustande kommen.

2.5. Wird über das Vermögen des Verkäufers das Insolvenzverfahren oder ein sonstiges gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eröffnet, so ist der Besteller ohne Angabe von Gründen berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten, sofern bereits vor Insolvenzeröffnung ein Zahlungsverzug oder Lieferungsverzug von mehr als 30 Tagen zu verzeichnen war. Dies gilt auch dann, wenn sich dieser Zahlungsverzug oder Lieferverzug bei Geschäften mit anderen Firmen der OKE Gruppe ergeben hat.

  1. Kaufpreis

3.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und beruht auf der Vereinbarung „geliefert verzollt“.

3.2. Der vereinbarte Kaufpreis schließt die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung sowie Übernahme der Transportversicherung und gesetzlicher Umsatzsteuer, welche auf den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird, ein.

3.3. Rechnungen sind vom Verkäufer unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen.

3.4. Preisermäßigungen sind vom Verkäufer in Textform mitzuteilen und werden dem Besteller gutgeschrieben. Hat der Besteller seine Leistungen bereits erbracht, so kann er diese zurückverlangen, wobei der Verkäufer auf Einwendungen oder Einreden jeglicher Art verzichtet.

  1. Zahlungsbedingungen

4.1. Zahlung und Lieferung soll in der Weise erfolgen, wie es von den Parteien im Einzelfall vereinbart wird. Soweit im Einzelfall keine Vereinbarung getroffen wird, soll die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung mit 3% Skonto beziehungsweise innerhalb von 60 Tagen rein netto erfolgen. Die Fälligkeit verfrühter Lieferungen richtet sich nach dem eigentlich vereinbarten Liefertermin.

4.2. Alle geleisteten Zahlungen des Bestellers erfolgen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Lieferung des Verkäufers sowie kalkulatorischer und preislicher Richtigkeit der Rechnung.

4.3. Sollten dem Besteller aus der Schlechtlieferung Gewährleistungsansprüche, gleich welcher Art, zustehen, so hat er das Recht, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung durch den Verkäufer in voller Höhe zurückzuerhalten sowie die Sache auf Kosten des Verkäufers zurückzugeben oder zu schicken, soweit die Rückforderung in voller Höhe nicht wegen besonderer Umstände gegen Treu und Glauben verstößt. Der Besteller ist in diesem Falle zur Aufrechnung berechtigt.

  1. Lieferbedingungen

5.1. Die Lieferung hat am im Kaufvertrag oder der Bestellung niedergelegten Liefertag zu erfolgen.

5.2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Lieferverzug eintritt.

5.3. In allen Versandpapieren, Lieferscheinen, Zuschriften und Rechnungen sind die Bestell- und Artikelnummer des Bestellers anzugeben.

5.4. Liefert der Verkäufer vor dem vereinbarten Liefertermin, trägt er alle damit verbundenen Kosten, insbesondere auch die Lagerung durch den Besteller. Sollte eine Annahme der verfrühten Lieferung für den Besteller unmöglich sein, so ist dieser zur Annahmeverweigerung berechtigt. Die Lieferung hat in diesem Fall zum vereinbarten Liefertermin erneut zu erfolgen.

5.5. Im Falle des schuldhaften Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 4,5%; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadenersatz, statt der Leistung bleiben vorbehalten).

Dem Verkäufer steht das Recht zu, nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.

5.6. Einzelvertraglich kann eine Vertragsstrafe für den Fall des Lieferverzuges zwischen den Parteien vereinbart werden.

5.7. Erfüllungs-, Verrichtungsgehilfen und sonstige Personen des Verkäufers, die in Verrichtung oder Erfüllung des Vertragsgegenstandes Arbeiten auf dem Werksgelände des Bestellers ausführen, verpflichten sich, die geltenden Bestimmungen der Betriebsordnung des Bestellers zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die vorgenannten Personen auf dem Werksgelände des Bestellers zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese Unfälle nicht durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter des Bestellers oder deren Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Bei Körper– und Gesundheitsschäden haftet der Besteller hingegen bereits für leichte Fahrlässigkeit.

  1. Gefahrenübergang

6.1. Soweit sich aus den Einzellieferverträgen nichts anderes ergibt, wird der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs in Übereinstimmung mit den Incoterms der Internationalen Handelskammer in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.

6.2. Besteht keine Absprache über den Gefahrenübergang, so soll grundsätzlich die Klausel „delivered, duty paid“ (geliefert, verzollt / Incoterms in der jeweils geltenden Version) gelten.

  1. Abnahme

7.1. Vorbehaltlich des § 377 HGB hat der Besteller das Recht, die Lieferung nach Eingang unverzüglich auf offenkundige oder sichtbare Mängel zu untersuchen und erst danach abzunehmen. Falls nichts anderes in Textform vereinbart ist, erfolgt stets eine förmliche Abnahme. Der Verkäufer trägt die Kosten berechtigter Beanstandungen und der Ersatzlieferung.

7.2. Die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte für Maße, Gewichte und Stückzahlen sind für beide Vertragsparteien verbindlich. Bei erheblichen Abweichungen benachrichtigt der Besteller den Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Eingangskontrolle.

  1. Mängelgewährleistung

8.1. Der Verkäufer steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Waren frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und gegebenenfalls die garantierte Beschaffenheit besitzen.

8.2 Die Ware ist innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Verkäufer eingeht.

8.3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Besteller ungekürzt zu; in jedem Fall ist der Besteller berechtigt, vom Verkäufer nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

8.4. Der Besteller ist berechtigt, auf Kosten des Verkäufers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Verkäufer selbst mit der Nacherfüllung in Verzug ist.

8.5. Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

  1. Produkthaftung / Freistellung Haftpflicht /Versicherungsschutz

9.1. Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und im Außenverhältnis selbst haftet.

9.2. Im Rahmen seiner eigenen Lieferhaftung für Schadenfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Verkäufer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB dem Besteller zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalte und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme wird der Besteller den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

9.3. Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes übernimmt der Besteller in Abstimmung mit dem Verkäufer.

9.4. Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. Euro pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses Vertrags, d. h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen dem Besteller weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

  1. Weitere Bestimmungen

10.1. Diese Vereinbarung ersetzt alle vorhergehenden, anderslautenden Vereinbarungen, die von Parteien zu diesen Geschäftsfeldern vorher mündlich oder in Textform getroffen wurden; vorhergehende, anderslautende Vereinbarungen werden mit der Unterzeichnung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam.

10.2. Die Rechte an dieser Verbindung dürfen ohne vorherige Zustimmung in Textform der jeweils anderen Partei von keinem der Vertragsparteien abgetreten werden.

10.3. Jede Partei trägt die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.

10.4. Anfragen, Bestellungen, Auftragsbestätigungen sowie jegliche andere Korrespondenz des Bestellers mit dem Verkäufer darf nicht zu Werbezwecken benutzt werden. Etwas anderes gilt, wenn der Besteller vorher seine Zustimmung in Textform zu der Werbung erteilt hat und die Form der Werbung eindeutig vom Verkäufer dargelegt und vom Besteller in Textform genehmigt wurde.

10.5. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den der Liefergegenstand auftragsgemäß zu liefern ist.

  1. Gerichtsstand und Rechtswahl

Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Jeglicher Rechtsstreit aus der Geschäftsverbindung soll endgültig durch ein Schiedsgericht, besetzt durch einen oder mehrere Schiedsrichter und tätig auf der Basis der Schiedsverfahrensrichtlinien der Internationalen Handelskammer, entschieden werden.

Anstelle des Anrufes eines Schiedsgerichts ist der Besteller berechtigt, sein Anliegen auch bei einem sachlich und örtlich zuständigen ordentlichen Gericht anhängig zu machen.

  1. Salvatorische Klauseln

12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, oder infolge einer Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig wer-den oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben.

12.2 Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.

Stand: Mai 2021

Allgemeine Verkaufsbedingungen

der Hans von der Heyde GmbH & Co. KG

 

  1. Präambel

1.1 Lieferungen und Leistungen von Hans von der Heyde GmbH & Co. KG („Hans von der Heyde“ oder „Verkäufer“) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufsbedingungen, soweit sie nicht durch ausdrückliche abweichende Vereinbarung, mindestens in Textform, zwischen den Parteien abgeändert werden. Entgegenstehende, abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender oder zusätzlicher Bedingungen des Bestellers die Lieferung/Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Sofern eine Vereinbarung mündlich getroffen wurde, ist diese innerhalb von 24 Stunden in Textform darzustellen, sonst gilt sie als von vornherein nicht getroffen.

1.2 Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen des Verkäufers dürfen vom Verkäufer berichtigt werden, ohne dass er für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf.

1.3 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

  1. Bestellung und Angebotsunterlagen

2.1 Menge, Qualität und Beschreibung sowie etwaige Spezifizierung der Ware entsprechen dem Angebot des Verkäufers (wenn es vom Käufer angenommen wird) oder der Bestellung des Käufers (wenn diese vom Verkäufer angenommen wird). Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.2 Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Besteller die Verantwortung, und der Besteller ist dafür verantwortlich, dem Verkäufer jegliche erforderliche Information bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann.

2.3 Müssen die Waren durch den Verkäufer hergestellt oder sonst wie ver- bzw. bearbeitet werden und hat der Besteller hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, hat der Besteller den Lieferanten von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben des Lieferanten freizuhalten, die dieser zu zahlen hat oder zu zahlen bereit ist, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware aufgrund der Spezifizierung des Bestellers als Verletzung eines Patents, Copyrights, Warenzeichen oder sonstigen Schutzrechts eines Dritten herausgestellt hat.

2.4 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftritt.

2.5 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

  1. Kaufpreis

3.1 Der Kaufpreis soll der vom Verkäufer genannte Preis sein.

3.2 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist.

3.3 Soweit nicht anders im Angebot angegeben oder soweit nicht anders zwischen Verkäufer und Käufer schriftlich vereinbart, sind alle vom Verkäufer genannten Preise auf der Basis „ex works“ genannt. Soweit die Parteien einen anderen Lieferort vereinbart haben, hat der Käufer die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen.

3.4 Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, welche der Käufer zusätzlich an den Verkäufer zahlen muss.

3.5 Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über den jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

  1. Zahlungsbedingungen

4.1 Soweit auf der Rechnung keine anderslautenden Zahlungsbedingungen angegeben sind, hat der Käufer den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu entrichten. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

4.2 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung oder Scheckzahlung erfolgen; Wechsel werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.

4.3 Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart sein, dass der Käufer über seine Bank (oder eine für den Verkäufer akzeptable andere Bank) ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. In diesem Einzelfall ist festgelegt, dass die Akkreditiveröffnung in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revision 1993, ICC-Publikation Nr. 500, vorgenommen wird.

4.4 Falls der Käufer seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nachkommt, darf der Verkäufer – ohne Aufgabe etwaiger weiterer ihm zustehender Rechte und Ansprüche – nach seiner Wahl:

  • den Vertrag kündigen oder weitere Lieferungen an den Käufer aussetzen; oder
  • den Käufer mit Zinsen auf den nichtbezahlten Betrag belasten, die sich auf 9 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank belaufen, bis endgültig und vollständig gezahlt worden ist. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder nur geringer Schaden entstanden ist.

4.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

  1. Warenlieferung

5.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

5.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.3 Die Warenlieferung soll in der Weise erfolgen, dass der Käufer die Ware an den Geschäftsräumen des Verkäufers entgegennimmt, dass die Ware zur Abholung bereitsteht, oder, soweit ein anderer Lieferort mit dem Verkäufer vereinbart wurde, durch Anlieferung der Ware an diesem Ort.

5.4 Soweit es um die Lieferung von Massengütern geht, darf der Verkäufer bis zu 3 % mehr oder weniger der Warenmenge anliefern, ohne seinen Kaufpreis angleichen zu müssen, und es ist vereinbart, dass die derart gelieferte Warenmenge als vertragsgerecht angesehen wird.

5.5 Wenn der Käufer sich am Fälligkeitstag im Annahmeverzug befindet, muss er dennoch den Kaufpreis zahlen. Der Verkäufer wird in diesen Fällen die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen. Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer die Waren auf Kosten des Käufers versichern.

5.6 Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware soll auf den Käufer wie folgt übergehen:

  • soweit die Ware nicht an den Geschäftsräumen des Verkäufers ausgeliefert wird, im Zeitpunkt der Übergabe oder, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet, in dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Übergabe anbietet.
  •  soweit die Ware an den Geschäftsräumen des Verkäufers ausgeliefert wird („ex works“, Incoterms 2000) in dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer den Käufer darüber informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.

5.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

5.8 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung für Folge- und Vermögensschäden sowie für entgangenen Gewinn ist von dem vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden nicht umfasst.

5.9 Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Auch insoweit umfasst der vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden nicht Folge- und Vermögensschäden oder entgangenen Gewinn.

5.10 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

  • 6 Höhere Gewalt

(1) In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Wir werden den Käufer rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren.

(2) Ein Fall höherer Gewalt liegt vor bei jedem unvorhersehbaren, schwerwiegenden Ereignis wie insbesondere Krieg, terroristische Auseinandersetzung, Seuchen, Epidemien oder Pandemien (soweit ein mindestens erhöhtes Gefahrenniveau durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist und zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung fortdauert) Krankheiten, Quarantänemaßnahmen oder Arbeitskämpfe (einschließlich Streiks oder rechtmäßigen Aussperrungen), welches außerhalb des Einflussbereichs einer Vertragspartei liegt und durch das eine Vertragspartei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Energie-und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Hindernisse, Überschwemmungen, Streiks sowie nicht von ihnen verschuldete Betriebsstörungen (Feuer, Wasser, Maschinenschäden) oder behördliche Anordnungen und rechtmäßiger Aussperrungen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Vertrag an die veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen. Für die Dauer und im Umfang der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkung sind die Vertragsparteien von ihren Pflichten aus dem Vertrag befreit und schulden insoweit auch keinen Schadensersatz. In jedem Fall sind wir als Verkäufer berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern wir unserer Informationspflicht nachgekommen sind und uns eine Vertragserfüllung nicht mehr zumutbar ist und wir nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung aller jeweils offenen Forderungen aus dem Kaufvertrag und aus der laufenden (gegenwärtigen und zukünftigen) gemeinsamen Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten Eigentum des Verkäufers („Vorbehaltsware“).

7.2 Der Verkäufer hat das Recht, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vorbehaltlich § 107 Abs. 2 InsO, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Kaufsache zu verlangen. Nach Rücknahme der Kaufsache ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

7.3 Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Käufer die Ware treuhänderisch für den Verkäufer halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als Eigentum des Verkäufers kennzeichnen.

7.4 Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Der Käufer tritt dem die Abtretung annehmenden Verkäufer schon jetzt, unabhängig von einer Verarbeitung, alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Nebenrechte ab. Für den Fall, dass die Lieferung vom Käufer zusammen mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung des Käufers nur in Höhe des Wertes der Lieferung.

7.5 Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware widerruflich ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einziehungsermächtigung und das Recht zur Verarbeitung erlöschen, auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, in Zahlungsverzug gerät, im Falle einer erfolgten Pfändung oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto mit der gesondert vom Verkäufer anzugebenden Bezeichnung anzusammeln. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich in Textform die Schuldner der abgetretenen Forderung(en) mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung an den Verkäufer anzuzeigen. Der Verkäufer ist zudem berechtigt, den Abnehmern des Käufers die Abtretung der Forderung (en) des Käufers an den Verkäufer mitzuteilen und die Forderung(en) einzuziehen.

7.6 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen auch auf die entstehende einheitliche Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Materialien verbunden oder untrennbar vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen, fremden Materialien. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung dergestalt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt den nach vorstehendem Satz bestimmten Miteigentumsanteil. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts 7 zur Vorbehaltsware auch für die nach Verbindung oder Vermischung entstehende einheitliche Sache.

7.7 Jedwede Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird stets für den Verkäufer vorgenommen, mit der Folge, dass der Verkäufer Eigentümer der daraus neu hergestellten Sache wird. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Materialien zu einer neuen Sache verarbeitet oder umgebildet, erwirbt der Verkäufer an der neu hergestellten Sache stets Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der fremden verarbeiteten Materialien. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts 7 zur Vorbehaltsware auch für die nach Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware neu hergestellte Sache.

7.8 Der Käufer gilt als Verwahrer des Verkäufers für das so entstandene Allein- bzw. Miteigentum des Verkäufers.

7.9 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter – auch nach Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umarbeitung – sowie jede andere Beeinträchtigung der Rechte an der im Eigentum des Verkäufers stehenden Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Käufer dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.

7.10 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft der Verkäufer.

  1. Gewährleistung und Haftung

8.1 Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungsobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wird die Ware nicht vollständig oder nicht wie vereinbart geliefert, so ist der Käufer verpflichtet, dies unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich zu rügen und seinen Anspruch auf Nacherfüllung geltend zu machen. Kommt der Verkäufer seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht nach, so ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen. Lässt der Verkäufer diese Frist fruchtlos verstreichen, kann der Käufer nach seiner Wahl im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Minderung des Preises verlangen. Zur Ersatzvornahme (Vornahme der Arbeiten durch Dritte auf Kosten des Verkäufers) ist der Käufer nicht berechtigt.

8.2 Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist. Maßgeblich sind insoweit allein die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit und/oder die nach dem Vertrag ausdrücklich vereinbarte Verwendung. Die Geltung des § 434 Abs. 3 BGB ist ausdrücklich ausgeschlossen.

8.3 Die Haftung des Verkäufers wird unter folgenden Bedingungen übernommen:

  • für Defekte der Ware, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation des Käufers zurückgehen, übernimmt der Verkäufer keine Verantwortung;
  • der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für die Fehlerhaftigkeit der Ware, wenn der fällige Kaufpreis bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlt worden ist;
  • die Verantwortung des Verkäufers erstreckt sich nicht auf Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Käufer oder in dessen Auftrag hergestellt wurden, es sei denn, der Hersteller dieser Teile übernimmt dem Verkäufer gegenüber die Verantwortung.

8.4 Diese Gewährleistung erfasst keine Produktfehler, die aufgrund fehlerhafter Installation oder Nutzung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit oder anderen Gründen entstehen.

8.5 Sämtliche Ansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln verjähren in einem Jahr. Für Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist sind die gesetzlichen Vorschriften maßgeblich. Die Verkürzung gilt nicht, wenn dem Verkäufer eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung zur Last fällt.

Die Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr gilt nicht für Ansprüche gegen den Verkäufer auf Grund zwingender gesetzlicher Regelungen zum Rückgriff von Zwischenhändlern in der Lieferkette gegen den Verkäufer (§§ 478 BGB).

Die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von einem vom Verkäufer zu vertretenden Mangel verursacht werden, wird ebenfalls von dieser Klausel nicht betroffen.

8.6 Der Käufer darf Ersatzgüter verlangen, oder die Reparatur oder einen Preisnachlass, wenn dies im konkreten Einzelvertrag entsprechend festgelegt ist.

8.7 Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt und dem Verkäufer mitgeteilt wird, ist der Verkäufer zur kostenfreien Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung berechtigt. Ist der Verkäufer zu Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen.

  1. Haftung

9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 beziehungsweise gesetzlich zwingend vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

9.2 Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

9.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen

  1. 10. Rücknahme von Verpackungen

10.1 Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sind Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber (jeweils iSd Verpackungsgesetzes) von:

– Transportverpackungen

– Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen

– Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist

– Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder- Mehrwegverpackungen

verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen.

10.2. Sofern wir als Verkäufer mit dem Käufer keine abweichende Regelung getroffen haben, wir als Verkäufer Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgender Betreiber i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG sind und wir als Verkäufer bei der Lieferung eines Produktes Verpackungsmaterial iSv Ziff. 9.1. (in dieser Ziff. 9 im Folgenden: „Verpackungsmaterial“) verwendet haben, gilt Folgendes:

Der Verkäufer nimmt das Verpackungsmaterial am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurück, soweit der Verkäufer dazu vor oder bei der Lieferung vom Käufer aufgefordert wird. Mit der Rücknahme des Verpackungsmaterials stellt der Verkäufer die Rückführung des Verpackungsmaterials in den Verwertungskreislauf sicher. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Weitere Bestimmungen

11.1 Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware zu verändern und zu verbessern, ohne den Käufer hiervon vorher informieren zu müssen, soweit Veränderung oder Verbesserung weder Form noch Funktion der Ware nachhaltig belasten oder verschlechtern.

11.2 Diese Bedingungen ersetzen alle anderen Vereinbarungen, die die Vertragspartner vorher schriftlich oder mündlich getroffen haben und die mit Unterzeichnung dieser Bedingungen unwirksam werden.

11.3 Jede Vertragspartei kommt für die Kosten der Durchführung dieser Vereinbarung selbst auf.

  1. Rechtswahl, Gerichtsstand

12.1 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bestehenden Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine dieser vertraglichen Regelungen unwirksam sein oder werden, so sollen die verbleibenden Regelungen wirksam bleiben. Sollte eine dieser vertraglichen Regelungen unwirksam sein oder werden, so ersetzen die Parteien diese Regelung im Wege der Neuverhandlung.

Stand: April 2022