Allgemeine Einkaufsbedingungen
Hans von der Heyde GmbH & Co. KG
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Präambel
1.1.Hans von der Heyde GmbH & Co. KG (nachfolgend „Besteller“) bestellt ausschließlich unter Zugrundelegung seiner Bestellbedingungen; entgegenstehende oder von den Bestellbedingungen abweichende oder zusätzliche Bedingungen erkennt der Besteller nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt.
Die stillschweigende Annahme von Lieferungen oder Leistungen des Verkäufers sowie Zahlungen durch den Besteller bedeuten kein Einverständnis mit entgegenstehenden, abweichenden oder zusätzlichen Bedingungen des Verkäufers.
1.2. Jede zwischen dem Verkäufer und dem Besteller getroffene Vereinbarung wird nur dann rechtswirksam, wenn sie zwischen den Parteien in Textform getroffen oder im Anschluss unverzüglich in Textform bestätigt wurde. Erfolgt eine Verschriftlichung oder Formulierung oder Bestätigung in Textform nicht, so gilt die Vereinbarung als von Anfang an nicht zustande gekommen. Weitere zusätzliche Bedingungen oder Verkaufsklauseln, die vom Verkäufer eingebracht werden, gelten solange als abgelehnt, bis der Besteller diesen zusätzlichen Bestimmungen nicht in Textform zugestimmt hat.
1.3. Diese Bedingungen werden allen zukünftigen Einzelverträgen zwischen dem Besteller und dem Verkäufer – bei gleichzeitigem Ausschluss anderslautender Allgemeiner Vertragsbedingungen – zugrunde gelegt.
1.4. Lieferverträge oder Lieferabrufe und sonstige zwischen dem Besteller und dem Verkäufer abzuschließende Rechtsgeschäfte bedürfen zwingend der Schriftform. Mündliche Lieferabsprachen dienen nur dazu, den Vertrag inhaltlich zu umreißen. Erst mit der Darstellung in Textform ist der Vertrag tatsächlich zustande gekommen. Jede Ergänzung
oder Änderung, die an dem geschlossenen Vertrag vorgenommen wird, ist, sofern sie vorab mündlich getroffen wurde, mindestens in Textform innerhalb von 24 Stunden zu fixieren, sonst gilt die Ergänzung oder Änderung als nicht vorgenommen und wird rückwirkend nichtig. Im Übrigen gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nur gegenüber Unternehmen i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB.
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Vertragsschluss
2.1. Ein Kaufvertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn der Besteller nach Empfang eines Angebots innerhalb der Angebotsbindung eine Annahmeerklärung in Textform abgegeben hat. Sofern keine Angebotsbindung mitgeteilt wird, gilt die Annahme als nicht erklärt, wenn die Annahme nicht innerhalb von 14 Tagen in Textform erklärt wird. Schweigen gilt ausdrücklich nicht als Annahme.
2.2. Maß- und Gewichtsangaben, Mengen, Preise, sonstige Beschreibungen und sonstige Daten, wie sie in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten enthalten sind, stellen nur Näherungswerte dar und sind solange nicht für den Besteller verbindlich, wie sie nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen worden sind. Diese Daten, die dem Verkäufer vor Vertragsschluss übermittelt wurden, bleiben ausschließliches Eigentum des Bestellers und dürfen auch Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.3. Der Besteller ist im Rahmen der Zumutbarkeit dazu berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes bezüglich Konstruktion und Ausführung zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zwischen den Parteien zu regeln. Änderungen durch den Verkäufer bedürfen der vorherigen Genehmigung in Textform durch den Besteller.
2.4. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Besteller eine Auftragsbestätigung in Textform innerhalb von 10 Werktagen nach Datum der Bestellung zukommen zu lassen. Schweigen gilt ausdrücklich nicht als Annahme. Kommt der Verkäufer dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Besteller ohne Angabe von Gründen zum Widerruf des Auftrages nach Ablauf von 10 Tagen berechtigt. Der Widerruf des Angebotes gilt auch ohne weiteres Handeln durch den Besteller als erklärt, wenn der Verkäufer nicht innerhalb von 14 Tagen auf das Angebot in Textform reagiert hat. Ein Vertrag kann danach nur durch ein neues Angebot vom Besteller und Annahme des Angebotes durch den Verkäufer zustande kommen.
2.5. Wird über das Vermögen des Verkäufers das Insolvenzverfahren oder ein sonstiges gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eröffnet, so ist der Besteller ohne Angabe von Gründen berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten, sofern bereits vor Insolvenzeröffnung ein Zahlungsverzug oder Lieferungsverzug von mehr als 30 Tagen zu verzeichnen war. Dies gilt auch dann, wenn sich dieser Zahlungsverzug oder Lieferverzug bei Geschäften mit anderen Firmen der OKE Gruppe ergeben hat.
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Kaufpreis
3.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und beruht auf der Vereinbarung „geliefert verzollt“.
3.2. Der vereinbarte Kaufpreis schließt die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung sowie Übernahme der Transportversicherung und gesetzlicher Umsatzsteuer, welche auf den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird, ein.
3.3. Rechnungen sind vom Verkäufer unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen.
3.4. Preisermäßigungen sind vom Verkäufer in Textform mitzuteilen und werden dem Besteller gutgeschrieben. Hat der Besteller seine Leistungen bereits erbracht, so kann er diese zurückverlangen, wobei der Verkäufer auf Einwendungen oder Einreden jeglicher Art verzichtet.
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Zahlungsbedingungen
4.1. Zahlung und Lieferung soll in der Weise erfolgen, wie es von den Parteien im Einzelfall vereinbart wird. Soweit im Einzelfall keine Vereinbarung getroffen wird, soll die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung mit 3% Skonto beziehungsweise innerhalb von 60 Tagen rein netto erfolgen. Die Fälligkeit verfrühter Lieferungen richtet sich nach dem eigentlich vereinbarten Liefertermin.
4.2. Alle geleisteten Zahlungen des Bestellers erfolgen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Lieferung des Verkäufers sowie kalkulatorischer und preislicher Richtigkeit der Rechnung.
4.3. Sollten dem Besteller aus der Schlechtlieferung Gewährleistungsansprüche, gleich welcher Art, zustehen, so hat er das Recht, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung durch den Verkäufer in voller Höhe zurückzuerhalten sowie die Sache auf Kosten des Verkäufers zurückzugeben oder zu schicken, soweit die Rückforderung in voller Höhe nicht wegen besonderer Umstände gegen Treu und Glauben verstößt. Der Besteller ist in diesem Falle zur Aufrechnung berechtigt.
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Lieferbedingungen
5.1. Die Lieferung hat am im Kaufvertrag oder der Bestellung niedergelegten Liefertag zu erfolgen.
5.2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Lieferverzug eintritt.
5.3. In allen Versandpapieren, Lieferscheinen, Zuschriften und Rechnungen sind die Bestell- und Artikelnummer des Bestellers anzugeben.
5.4. Liefert der Verkäufer vor dem vereinbarten Liefertermin, trägt er alle damit verbundenen Kosten, insbesondere auch die Lagerung durch den Besteller. Sollte eine Annahme der verfrühten Lieferung für den Besteller unmöglich sein, so ist dieser zur Annahmeverweigerung berechtigt. Die Lieferung hat in diesem Fall zum vereinbarten Liefertermin erneut zu erfolgen.
5.5. Im Falle des schuldhaften Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 4,5%; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadenersatz, statt der Leistung bleiben vorbehalten).
Dem Verkäufer steht das Recht zu, nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
5.6. Einzelvertraglich kann eine Vertragsstrafe für den Fall des Lieferverzuges zwischen den Parteien vereinbart werden.
5.7. Erfüllungs-, Verrichtungsgehilfen und sonstige Personen des Verkäufers, die in Verrichtung oder Erfüllung des Vertragsgegenstandes Arbeiten auf dem Werksgelände des Bestellers ausführen, verpflichten sich, die geltenden Bestimmungen der Betriebsordnung des Bestellers zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die vorgenannten Personen auf dem Werksgelände des Bestellers zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese Unfälle nicht durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter des Bestellers oder deren Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Bei Körper– und Gesundheitsschäden haftet der Besteller hingegen bereits für leichte Fahrlässigkeit.
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Gefahrenübergang
6.1. Soweit sich aus den Einzellieferverträgen nichts anderes ergibt, wird der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs in Übereinstimmung mit den Incoterms der Internationalen Handelskammer in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.
6.2. Besteht keine Absprache über den Gefahrenübergang, so soll grundsätzlich die Klausel „delivered, duty paid“ (geliefert, verzollt / Incoterms in der jeweils geltenden Version) gelten.
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Abnahme
7.1. Vorbehaltlich des § 377 HGB hat der Besteller das Recht, die Lieferung nach Eingang unverzüglich auf offenkundige oder sichtbare Mängel zu untersuchen und erst danach abzunehmen. Falls nichts anderes in Textform vereinbart ist, erfolgt stets eine förmliche Abnahme. Der Verkäufer trägt die Kosten berechtigter Beanstandungen und der Ersatzlieferung.
7.2. Die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte für Maße, Gewichte und Stückzahlen sind für beide Vertragsparteien verbindlich. Bei erheblichen Abweichungen benachrichtigt der Besteller den Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Eingangskontrolle.
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Mängelgewährleistung
8.1. Der Verkäufer steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Waren frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und gegebenenfalls die garantierte Beschaffenheit besitzen.
8.2 Die Ware ist innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Verkäufer eingeht.
8.3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Besteller ungekürzt zu; in jedem Fall ist der Besteller berechtigt, vom Verkäufer nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
8.4. Der Besteller ist berechtigt, auf Kosten des Verkäufers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Verkäufer selbst mit der Nacherfüllung in Verzug ist.
8.5. Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
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Produkthaftung / Freistellung Haftpflicht /Versicherungsschutz
9.1. Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und im Außenverhältnis selbst haftet.
9.2. Im Rahmen seiner eigenen Lieferhaftung für Schadenfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Verkäufer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB dem Besteller zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalte und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme wird der Besteller den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
9.3. Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes übernimmt der Besteller in Abstimmung mit dem Verkäufer.
9.4. Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. Euro pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses Vertrags, d. h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen dem Besteller weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
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Weitere Bestimmungen
10.1. Diese Vereinbarung ersetzt alle vorhergehenden, anderslautenden Vereinbarungen, die von Parteien zu diesen Geschäftsfeldern vorher mündlich oder in Textform getroffen wurden; vorhergehende, anderslautende Vereinbarungen werden mit der Unterzeichnung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam.
10.2. Die Rechte an dieser Verbindung dürfen ohne vorherige Zustimmung in Textform der jeweils anderen Partei von keinem der Vertragsparteien abgetreten werden.
10.3. Jede Partei trägt die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.
10.4. Anfragen, Bestellungen, Auftragsbestätigungen sowie jegliche andere Korrespondenz des Bestellers mit dem Verkäufer darf nicht zu Werbezwecken benutzt werden. Etwas anderes gilt, wenn der Besteller vorher seine Zustimmung in Textform zu der Werbung erteilt hat und die Form der Werbung eindeutig vom Verkäufer dargelegt und vom Besteller in Textform genehmigt wurde.
10.5. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den der Liefergegenstand auftragsgemäß zu liefern ist.
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Gerichtsstand und Rechtswahl
Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Jeglicher Rechtsstreit aus der Geschäftsverbindung soll endgültig durch ein Schiedsgericht, besetzt durch einen oder mehrere Schiedsrichter und tätig auf der Basis der Schiedsverfahrensrichtlinien der Internationalen Handelskammer, entschieden werden.
Anstelle des Anrufes eines Schiedsgerichts ist der Besteller berechtigt, sein Anliegen auch bei einem sachlich und örtlich zuständigen ordentlichen Gericht anhängig zu machen.
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Salvatorische Klauseln
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, oder infolge einer Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig wer-den oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben.
12.2 Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.
Stand: Mai 2021